Die Röntgenverordnung regelt in erster Linie den Betrieb von Röntgeneinrichtungen. Röntgenstrahlung wird überwiegend im Bereich der Heilkunde und der Zahnheilkunde eingesetzt. Darüber hinaus dient Röntgenstrahlung beispielsweise auch zur zerstörungsfreien Materialprüfung. Die Röntgenverordnung erfasst des weiteren auch technische Einrichtungen, in denen durch die Beschleunigung von Elektronen als Nebeneffekt Röntgenstrahlung erzeugt wird (Störstrahler).
Ziel der Novelle ist es vor allem, die Strahlenbelastung von Personen, die Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler betreiben, sowie von Patienten weiter zu senken. Zugleich wird die Verordnung mit der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) harmonisiert. Eine grundsätzliche Neufassung ist bei der Röntgenverordnung von 1987 ist nicht vorgenommen worden. Die Novelle setzt ferner die europäischen Vorgaben der Richtlinien 96/29/EURATOM vom 29.06.1996 (Grundnormen) und 97/43/EURATOM vom 09.07.1997 (Patientenschutz) für den Bereich der Röntgenstrahlung um.
Entsprechend den EU-Richtlinien werden im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes wie in der Strahlenschutzverordnung für die Exposition aus der zielgerichteten Nutzung von Strahlenquellen die Grenzwerte der effektiven Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung von 5 bzw. 1,5 Millisievert auf 1 Millisievert im Kalenderjahr und für beruflich exponierte Arbeitskräfte von 50 auf 20 Millisievert im Kalenderjahr abgesenkt. Gegenüber der Richtlinie 96/29/EURATOM strengere oder zusätzliche nationale Dosisgrenzwerte bleiben in Teilbereichen, ebenso wie in der Strahlenschutzverordnung, erhalten.
Wie beim Einsatz aller technischen Einrichtungen spielt auch bei der Anwendung von Röntgenstrahlung der Faktor Mensch eine entscheidende Rolle. Daher sollen zukünftig alle Personen, die Röntgenstrahlung in der Technik, in der Heilkunde oder in der Zahnheilkunde anwenden, die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz durch die Teilnahme an behördlich anerkannten Kursen erwerben. Allerdings erhält die für den Vollzug der Röntgenverordnung zuständige Landesbehörde die Möglichkeit, für alle Berufsgruppen - ebenso wie bei Medizinisch Technischen Radiologieassistentinnen und -assistenten - das in einer Ausbildung Erlernte für den Erwerb der Fachkunde anzuerkennen, wenn es den an die jeweilige Berufsgruppe zu stellenden Anforderungen entspricht. Die einmal erworbene Fachkunde soll in Zukunft durch regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen im Abstand von fünf Jahren aktualisiert werden. Zur Aktualisierung der Fachkunde ist in der Regel ebenfalls die erfolgreiche Teilnahme an behördlich anerkannten Kursen oder an anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen vorgesehen. Abweichend hiervon kann die Fachkunde im Strahlenschutz im Einzelfall auf andere geeignete Weise aktualisiert und die Aktualisierung der für den Vollzug der Regelung zuständigen Landesbehörde nachgewiesen werden.
Zum Schutz von Fremdpersonal wird zukünftig derjenige, der im Zusammenhang mit einer fremden Röntgeneinrichtung oder einem fremden, genehmigungsbedürftigen Störstrahler unter seiner Aufsicht stehende Personen beschäftigt oder Aufgaben selbst wahrnimmt, verpflichtet, diese Tätigkeit bei der Behörde anzuzeigen, wenn dies bei betroffenen Personen zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann.