(1) Personen darf der Zutritt
1. zu Überwachungsbereichen nur erlaubt werden, wenn
- sie darin eine dem Betrieb der Röntgeneinrichtung dienende Aufgabe wahrnehmen,
- an ihnen nach § 25 Abs. 1 Röntgenstrahlung angewendet werden soll oder ihr
Aufenthalt in diesem Bereich als Proband, helfende Person oder Tierhalter erforderlich
ist,
- bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur Erreichung ihres
Ausbildungszieles erforderlich ist oder
- sie Besucher sind,
2. zu Kontrollbereichen nur erlaubt werden, wenn
- sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der darin vorgesehenen Betriebsvorgänge
tätig werden müssen,
- an ihnen nach § 25 Abs. 1 Röntgenstrahlung angewendet werden soll oder ihr
Aufenthalt in diesem Bereich als Proband, helfende Person oder Tierhalter erforderlich
ist und eine zur Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen
Berufs berechtigte Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
besitzt, zugestimmt hat,
- bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles
erforderlich ist oder
- bei schwangeren Frauen, die nach Buchstabe a oder c den Kontrollbereich betreten
dürfen, der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte
dies ausdrücklich gestattet und durch geeignete Überwachungsmaßnahmen
sicherstellt, dass der besondere Dosisgrenzwert nach § 31a
Abs. 4 Satz 2 eingehalten und dies dokumentiert wird.
Die zuständige Behörde kann gestatten, dass der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche
oder der zuständige Strahlenschutzbeauftragte auch anderen Personen den Zutritt
zu Strahlenschutzbereichen erlaubt. Betretungsrechte auf Grund anderer gesetzlicher
Regelungen bleiben unberührt.
(2) Schwangeren Frauen darf der Zutritt zu Kontrollbereichen als helfende Person abweichend
von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nur gestattet werden, wenn zwingende
Gründe dies erfordern. Schwangeren Frauen darf der Zutritt zu Kontrollbereichen als
Tierhalterin nicht gestattet werden.
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