Auszug aus der aktuellen Röntgenverordnung vom 01.07.2002
(1) In der Heilkunde oder Zahnheilkunde darf Röntgenstrahlung am Menschen nur angewendet
werden von
- Personen, die als Ärzte approbiert sind oder denen die Ausübung des ärztlichen Berufs
erlaubt ist und die für das Gesamtgebiet der Röntgenuntersuchung oder Röntgenbehandlung
die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
- Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind oder denen die Ausübung des
ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist und die für das Teilgebiet der Anwendung
von Röntgenstrahlung, in dem sie tätig sind, die erforderliche Fachkunde
im Strahlenschutz besitzen,
- Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind oder zur Ausübung des ärztlichen
oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und nicht über die erforderliche
Fachkunde im Strahlenschutz verfügen, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung
einer Person nach Nummer 1 oder 2 tätig sind und über die erforderlichen
Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen.
(2) Die technische Durchführung ist neben den in Absatz 1 genannten Personen ausschließlich
- Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993
(BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3320, 3323) geändert worden ist,
- Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich überwachten
abgeschlossenen Ausbildung, wenn die technische Durchführung Gegenstand
ihrer Ausbildung und Prüfung war und sie die erforderliche Fachkunde im
Strahlenschutz besitzen,
- Personen, die sich in einer die erforderlichen Voraussetzungen zur technischen
Durchführung vermittelnden beruflichen Ausbildung befinden, wenn sie unter ständiger
Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Arbeiten
ausführen, die ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung übertragen sind, und sie die erforderlichen
Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen und
- Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, wenn sie
unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2
tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen,
erlaubt.
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